Wittlinger Therapiezentrum GmbH AGBs

 

Datenschutzbestimmungen und Widerrufsrecht 
Der Kunde stimmt den Datenschutzbestimmungen und den Ausführungen des Widerrrufsrechts zu.

Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Unterbringung in der Lymphödemklinik Wittlinger Therapiezentrum

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Unterbringung im Wittlinger Therapiezentrum (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

2. Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen: „Wittlinger Therapiezentrum“: ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste/Patienten gegen Entgelt beherbergt -im weiteren WTZ benannt. „Gast/Patient“: ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast/Patient ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast/Patienten gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc.). „Vertragspartner“: ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast/Patient oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem WTZ und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

3. Vertragsabschluss - Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch das WTZ zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des WTZ erfolgt.
3.2 Das WTZ ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist das WTZ verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim WTZ zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 14 Tage nach der schriftlichen Reservierung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt in Höhe von 40 % des im Angebot stehenden Gesamtpreises. Die restlichen 60 % müssen spätestens 1 Woche vor Antritt des Aufenthaltes auf dem Konto(wie im Angebot angegeben) des WTZ überwiesen worden sein.

4. Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so das WTZ keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen. Das WTZ ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das WTZ ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast/Patient bis 18:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3 und 3.4) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12:00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch das WTZ, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Rücktritt durch den Vertragspartner - Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes/Patienten kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis; bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis; in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

6. Beistellung einer Ersatzunterkunft 

6.1 Das WTZ kann dem Vertragspartner eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. 
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste/Patienten ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. 
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des WTZ. 

7. Rechte des Vertragspartners 
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen/Patienten zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälliger Hausordnung auszuüben.

8. Pflichten des Vertragspartners 
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise die während des Aufenthalts entstandenen Kosten(z. B. Medikamente, Bandagen, Kompressionsstrumpf, Konsumation,…), die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen/Patienten entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. 
8.2 Das WTZ ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das WTZ Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte das WTZ Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem WTZ gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast/Patient oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des WTZ entgegennehmen, verursachen.

9. Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem WTZ das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast/Patient eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem WTZ weiteres zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. 
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist das WTZ berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen.
9.3 Dem WTZ steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

10. Pflichten des Beherbergers
10.1 Das WTZ ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des WTZ, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: 10.1 Das WTZ ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet. 

11. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Das WTZ haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des WTZ ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem WTZ oder den vom WTZ befugten Personen übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem WTZ der Beweis nicht gelingt, haftet das WTZ für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner MitarbeiterInnen sowie der aus- und eingehende Personen. Das WTZ haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast/Patient der Aufforderung des WTZ, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist das WTZ aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des WTZ ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes/Patient ist zu berücksichtigen. 
11.2 Die Haftung des WTZ ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. 
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das WTZ nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Das WTZ haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner MitarbeiterInnen verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß. 
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das WTZ ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben. 
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast/Patient den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem WTZ anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast/Patient gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen. 

12. Haftungsbeschränkungen 
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des WTZ für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des WTZ für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

13. Tierhaltung 

13.1 Das Mitbringen und Aufhalten von Tieren im Wittlinger Therapiezentrum ist nicht gestattet. Tiere sind aufgrund des Krankenanstaltengesetzes generell verboten.
13.2 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem WTZ gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den ein widerrechtlich mitgebrachtes Tier anrichtet. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des WTZ, die das WTZ gegenüber Dritten zu erbringen hat.

14. Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann das WTZ der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Das WTZ trifft dazu keine Verpflichtung. 
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Das WTZ ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht. 

15. Beendigung des Beherbergungsvertrages - Vorzeitige Auflösung 
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist das WTZ berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das WTZ wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast/Patient bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste/Patienten vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner. 
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10:00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen. 
15.5 Das WTZ ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast/Patient.
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen/Patient, dem Eigentümer, dessen MitarbeiterInnen oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; 
b) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann das WTZ den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das WTZ von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen. 

16. Nicht Lymphödem bezogenen Krankheiten oder Tod des Gastes 
Durch den Tod eines Gastes/Patient endet der Vertrag mit dem WTZ. Erkrankt ein Gast/Patient während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb an einer nicht mit dem ursächlich gebuchten Rehabilitationsaufenthalte in Zusammenhang stehender Krankheit wie beispielsweise grippaler Infekt, Infektionskrankheiten anderer Ursache, akuter Ischias, Herzinfarkt, Apoplexie o. ä, so wird das WTZ für die weitere ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, so wird das WTZ die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Patienten/Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies medizinisch notwendig ist und der Patient hierzu nicht in der Lage ist. Etwaige Behandlungskosten, die durch Rettung, Behandlung in Krankenhaus, Medikamente, Transport entstehen, sind in keinem Falle dem WTZ in Rechnung zu stellen bzw. vom WTZ zu bezahlen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. 
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des WTZ, wobei das WTZ überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.   
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Versand von Produkten, Leistungen und Angebote sowie Werbezwecke durch die Wittlinger Therapiezentrum GmbH

1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsabschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der ausgewählten Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen.

3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, inkl. Umsatzsteuer zu verstehen.

4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt wahlweise per Rechnung (Zahlschein im Paket) bzw. per Vorkasse ab einem Einkaufswert von mehr als € 100. Bei der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang. Bei Auswahl der Zahlungsart Kauf auf Rechnung: Beim Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag 30 Kalendertage nach dem Rechnungsdatum zur Zahlung an unser Konto fällig.

5. Widerruf

Widerrufsbelehrung:
Ausschließlich Verbraucher haben das gesetzliche Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht: 
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.

Widerrufsfrist:        
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. 
Der Widerruf ist zu richten an: Wittlinger Therapiezentrum GmbH Alleestrasse 30 6344 Walchsee Österreich

Widerrufsfolgen:                   
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Der Kunde stimmt mit Abschluss eines Rechtsgeschäftes dem Widerrufsrecht zu. 

6. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde an uns einen Verzugszins in Höhe von 10,5% zu entrichten. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn - und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.
 
7. Lieferung, Transport
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Versand, Montage oder Aufstellung. Die Kosten für den pauschalen Versand pro Lieferung werden individuell berechnet.

8. Lieferfrist
Der Versand erfolgt innerhalb von 24 Stunden ab Zahlungseingang oder Bestelldatum, aber jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Lieferfrist von 30 Tagen ab Bestelldatum. Die Laufzeit unserer Logistikpartner für die Lieferung beträgt 1-3 Werktage.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

10. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Farben, Etiketten etc).

11. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
b) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.

12. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Kunden aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Kunde beweisen. Die von uns bei den gelieferten Waren erteilten Anweisungen zur Benutzung sind unbedingt einzuhalten. Bei Missachtung dieser Anweisungen oder bei der Nichtbeachtung von behördlichen Zulassungsbedingungen entfällt jede Haftung unsererseits

13. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

14. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet , erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.

15. Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

16. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

17. Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b)17. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Punkt XIX. letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

19. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

20. Datenschutzbestimmungen
Der Kunde stimmt den Datenschutzbestimmungen zu.

21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.

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